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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Nach § 18 Abs. 2 Z 2 und Z 2a GGG geht es nicht um den ursprünglichen Streitwert und das ursprüngliche Klagebegehren, sondern um die durch einen gerichtlichen Vergleich vorgenommene Streitwerterhöhung. Wie der Gesetzgeber durch Einfügen einer Z 2a in § 18 Abs. 2 eindeutig angeordnet hat, ist im Beschwerdefall durch die in einem Punkt des Vergleichs von den Mietern übernommene Räumungsverpflichtung, die der Sicherung der Mietzinszahlung dient, auch der gemäß § 58 JN für wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer gebildete Streitwert der Bemessung zu Grunde zu legen.Nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 2 a, GGG geht es nicht um den ursprünglichen Streitwert und das ursprüngliche Klagebegehren, sondern um die durch einen gerichtlichen Vergleich vorgenommene Streitwerterhöhung. Wie der Gesetzgeber durch Einfügen einer Ziffer 2 a, in Paragraph 18, Absatz 2, eindeutig angeordnet hat, ist im Beschwerdefall durch die in einem Punkt des Vergleichs von den Mietern übernommene Räumungsverpflichtung, die der Sicherung der Mietzinszahlung dient, auch der gemäß Paragraph 58, JN für wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer gebildete Streitwert der Bemessung zu Grunde zu legen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012160190.X01Im RIS seit
27.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.04.2013