RS Vwgh 2012/11/21 2012/16/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2012
beobachten
merken

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2a;
JN §58;
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Nach § 18 Abs. 2 Z 2 und Z 2a GGG geht es nicht um den ursprünglichen Streitwert und das ursprüngliche Klagebegehren, sondern um die durch einen gerichtlichen Vergleich vorgenommene Streitwerterhöhung. Wie der Gesetzgeber durch Einfügen einer Z 2a in § 18 Abs. 2 eindeutig angeordnet hat, ist im Beschwerdefall durch die in einem Punkt des Vergleichs von den Mietern übernommene Räumungsverpflichtung, die der Sicherung der Mietzinszahlung dient, auch der gemäß § 58 JN für wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer gebildete Streitwert der Bemessung zu Grunde zu legen.Nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 2 a, GGG geht es nicht um den ursprünglichen Streitwert und das ursprüngliche Klagebegehren, sondern um die durch einen gerichtlichen Vergleich vorgenommene Streitwerterhöhung. Wie der Gesetzgeber durch Einfügen einer Ziffer 2 a, in Paragraph 18, Absatz 2, eindeutig angeordnet hat, ist im Beschwerdefall durch die in einem Punkt des Vergleichs von den Mietern übernommene Räumungsverpflichtung, die der Sicherung der Mietzinszahlung dient, auch der gemäß Paragraph 58, JN für wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer gebildete Streitwert der Bemessung zu Grunde zu legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012160190.X01

Im RIS seit

27.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten