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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Zu dem bei der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Zahlungserleichterungen für die Geldstrafe von der belangten Behörde (dem unabhängigen Finanzsenat) berücksichtigten Verdacht auf neuerliche Begehung von Finanzvergehen durch den Beschwerdeführer bringt der Beschwerdeführer vor, diese "Mutmaßung" der belangten Behörde sei nachweislich unrichtig, und führt als Beweis die "Einstellung des Strafverfahrens und Zustellersuchens des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Jänner 2011, 7 Hv …....," an. Seiner Beschwerde ist eine Ablichtung des Beschlusses des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Jänner 2011 angeschlossen, wonach das wegen § 159 Abs. 2 und Abs. 5 Z 4 StGB gegen ihn geführte Strafverfahren gemäß § 227 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei. Die Einstellung eines wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen geführten Strafverfahrens lässt jedoch einen Verdacht (neuerlich) begangener Finanzvergehen unberührt. Der Beschwerdeführer zeigt sohin keinen der belangten Behörde vorwerfbaren Ermessensmissbrauch oder eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens auf.Zu dem bei der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Zahlungserleichterungen für die Geldstrafe von der belangten Behörde (dem unabhängigen Finanzsenat) berücksichtigten Verdacht auf neuerliche Begehung von Finanzvergehen durch den Beschwerdeführer bringt der Beschwerdeführer vor, diese "Mutmaßung" der belangten Behörde sei nachweislich unrichtig, und führt als Beweis die "Einstellung des Strafverfahrens und Zustellersuchens des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Jänner 2011, 7 Hv …....," an. Seiner Beschwerde ist eine Ablichtung des Beschlusses des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Jänner 2011 angeschlossen, wonach das wegen Paragraph 159, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer 4, StGB gegen ihn geführte Strafverfahren gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO eingestellt worden sei. Die Einstellung eines wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen geführten Strafverfahrens lässt jedoch einen Verdacht (neuerlich) begangener Finanzvergehen unberührt. Der Beschwerdeführer zeigt sohin keinen der belangten Behörde vorwerfbaren Ermessensmissbrauch oder eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens auf.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012160174.X02Im RIS seit
27.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.04.2013