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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Zur Annahme der belangten Behörde (des unabhängigen Finanzsenates), die Einbringung der dem Beschwerdeführer auferlegten Kostenersätze wäre auf Grund dessen wirtschaftlicher Lage gefährdet, trägt der Beschwerdeführer vor, durch Zuwendungen von dritter Seite, nämlich durch Unterstützung seitens seiner Familie, welche er nunmehr erhalte, seien Teilzahlungen gewährleistet. Eine der Behörde abtretbare oder von der Behörde pfändbare Forderung stellen solche erwarteten freiwilligen Zahlungen von dritter Seite allerdings nicht dar. Soweit die dem Beschwerdeführer auferlegten Kostenersätze vom Zahlungserleichterungsansuchen erfasst sind, zeigt die Beschwerde daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides betreffend die Bestätigung der Ablehnung des Zahlungserleichterungsansuchens auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012160174.X01Im RIS seit
27.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.04.2013