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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §156 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist gehalten, dem Berufungswerber eine nach dem Akteninhalt anzunehmende Verspätung der Verbesserung seiner Berufung vorzuhalten. Da die Berufungsbehörde dies unterlassen hat, unterliegt das zur Frage der Rechtzeitigkeit der Verbesserung der Berufung erstattete Vorbringen nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot, womit sich der Verwaltungsgerichtshof mit diesem auseinanderzusetzen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2011, Zl. 2011/02/0063).Die Berufungsbehörde ist gehalten, dem Berufungswerber eine nach dem Akteninhalt anzunehmende Verspätung der Verbesserung seiner Berufung vorzuhalten. Da die Berufungsbehörde dies unterlassen hat, unterliegt das zur Frage der Rechtzeitigkeit der Verbesserung der Berufung erstattete Vorbringen nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot, womit sich der Verwaltungsgerichtshof mit diesem auseinanderzusetzen hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2011, Zl. 2011/02/0063).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012160061.X01Im RIS seit
19.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.04.2013