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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/07/0193 E 21. November 2012Rechtssatz
Unter dem Begriff der "Gewässerverunreinigung" in § 30 Abs 3 Z 1 WRG 1959 ist jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens zu verstehen. Nach § 137 Abs 3 Z 10 WRG 1959 kommt es aber nicht allein darauf an, dass eine solche Gewässerverunreinigung eingetreten ist, sondern diese Gewässerverunreinigung muss zusätzlich "erheblich" sein.Unter dem Begriff der "Gewässerverunreinigung" in Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, WRG 1959 ist jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens zu verstehen. Nach Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 10, WRG 1959 kommt es aber nicht allein darauf an, dass eine solche Gewässerverunreinigung eingetreten ist, sondern diese Gewässerverunreinigung muss zusätzlich "erheblich" sein.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070191.X03Im RIS seit
19.12.2012Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013