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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/07/0193 E 21. November 2012Rechtssatz
Aus der Vorgeschichte der einzelnen Straftatbestände des § 137 WRG 1959, den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur WRGNov 1999, BGBl. I Nr. 155/1999 (1199 BlgNR 20. GP)und der Formulierung des § 137 Abs 3 Z 10 WRG 1959 ergibt sich, dass unter dem Begriff einer "erheblichen Gewässerverunreinigung" - wie schon vor der WRGNov 1999 - eine Gewässerverunreinigung zu verstehen ist, die mit schwerwiegenden Folgen (für das Gewässer) einhergeht. Dass es sich bei den in diesem Absatz aufgezählten Delikten um solche mit besonders hohem Schweregrad handelt, zeigen auch die übrigen in Abs 3 genannten Verwaltungsübertretungen; so wird mehrfach darauf abgestellt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit und das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer herbeigeführt" wurde, oder dass es zu einer "erheblichen Wasserverheerung", zu einer "erheblichen Gefahr für die Gewässer" oder zu einem "erheblichen Schaden für den Wasserhaushalt" gekommen ist. Demgegenüber beziehen sich die in Abs 2 genannten Verwaltungsübertretungen auf Fälle untergeordneter Schwere; in Z 4 dieses Absatzes wird ein Vorgehen unter Außerachtlassung der in § 31 Abs 1 WRG 1959 geregelten Sorgfaltspflicht sanktioniert, das zur Folge hat, dass die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt. Vor diesem Hintergrund ist der Argumentation zu widersprechen, wonach eine Gewässerverunreinigung bereits dann "erheblich" sei, "wenn sie keinen Bagatellfall darstelle." Tritt eine (bloße) Gewässerverunreinigung ein, die nicht erheblich ist, so wird in der Regel der Tatbestand des § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959 erfüllt sein.Aus der Vorgeschichte der einzelnen Straftatbestände des Paragraph 137, WRG 1959, den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur WRGNov 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999, (1199 BlgNR 20. GP)und der Formulierung des Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 10, WRG 1959 ergibt sich, dass unter dem Begriff einer "erheblichen Gewässerverunreinigung" - wie schon vor der WRGNov 1999 - eine Gewässerverunreinigung zu verstehen ist, die mit schwerwiegenden Folgen (für das Gewässer) einhergeht. Dass es sich bei den in diesem Absatz aufgezählten Delikten um solche mit besonders hohem Schweregrad handelt, zeigen auch die übrigen in Absatz 3, genannten Verwaltungsübertretungen; so wird mehrfach darauf abgestellt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit und das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer herbeigeführt" wurde, oder dass es zu einer "erheblichen Wasserverheerung", zu einer "erheblichen Gefahr für die Gewässer" oder zu einem "erheblichen Schaden für den Wasserhaushalt" gekommen ist. Demgegenüber beziehen sich die in Absatz 2, genannten Verwaltungsübertretungen auf Fälle untergeordneter Schwere; in Ziffer 4, dieses Absatzes wird ein Vorgehen unter Außerachtlassung der in Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 geregelten Sorgfaltspflicht sanktioniert, das zur Folge hat, dass die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt. Vor diesem Hintergrund ist der Argumentation zu widersprechen, wonach eine Gewässerverunreinigung bereits dann "erheblich" sei, "wenn sie keinen Bagatellfall darstelle." Tritt eine (bloße) Gewässerverunreinigung ein, die nicht erheblich ist, so wird in der Regel der Tatbestand des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 erfüllt sein.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070191.X02Im RIS seit
19.12.2012Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013