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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/07/0193 E 21. November 2012Rechtssatz
Mit der WRGNov 1999, BGBl Nr 155, wurde die Bestimmung des § 137 WRG 1959 neu gefasst und die heutige, noch in Geltung stehende Abstufung bzw Neuordnung des Katalogs der Straftatbestände vorgenommen. Die ursprünglich fünf Fallgruppen unterschiedlicher Schwere von Verwaltungsübertretungen wurden auf drei Fallgruppen reduziert; von den beiden Strafbestimmungen des § 137 Abs 3 lit d WRG 1959 ("bloße Gewässerverunreinigung" und des § 137 Abs 5 lit b WRG 1959 ("erhebliche Gewässerverunreinigung") findet sich nur mehr die letztgenannte in einer (im Wesentlichen) unveränderten Form und gleichermaßen in der Gruppe der Delikte mit dem höchsten Schweregrad und der höchsten Strafdrohung. Die bloße Gewässerverunreinigung findet sich nicht mehr in der damaligen Form im Strafkatalog, allerdings trat die in § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959 umschriebene Verwaltungsübertretung hinzu. Die Strafbarkeit tritt dort aber nicht erst beim Eintritt einer (bloßen) Gewässerverunreinigung ein, sondern sanktioniert bereits die Herbeiführung einer Gefahr durch Außerachtlassung einer Sorgfaltspflicht.Mit der WRGNov 1999, Bundesgesetzblatt Nr 155, wurde die Bestimmung des Paragraph 137, WRG 1959 neu gefasst und die heutige, noch in Geltung stehende Abstufung bzw Neuordnung des Katalogs der Straftatbestände vorgenommen. Die ursprünglich fünf Fallgruppen unterschiedlicher Schwere von Verwaltungsübertretungen wurden auf drei Fallgruppen reduziert; von den beiden Strafbestimmungen des Paragraph 137, Absatz 3, Litera d, WRG 1959 ("bloße Gewässerverunreinigung" und des Paragraph 137, Absatz 5, Litera b, WRG 1959 ("erhebliche Gewässerverunreinigung") findet sich nur mehr die letztgenannte in einer (im Wesentlichen) unveränderten Form und gleichermaßen in der Gruppe der Delikte mit dem höchsten Schweregrad und der höchsten Strafdrohung. Die bloße Gewässerverunreinigung findet sich nicht mehr in der damaligen Form im Strafkatalog, allerdings trat die in Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 umschriebene Verwaltungsübertretung hinzu. Die Strafbarkeit tritt dort aber nicht erst beim Eintritt einer (bloßen) Gewässerverunreinigung ein, sondern sanktioniert bereits die Herbeiführung einer Gefahr durch Außerachtlassung einer Sorgfaltspflicht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070191.X01Im RIS seit
19.12.2012Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013