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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §48;Rechtssatz
Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Z 53 DeponieV 2008 stellt die "Stilllegungsphase" selbst bereits einen Teil der "Nachsorgephase" dar, weshalb eine Bestimmung der Sicherstellungskosten für die Nachsorgephase erst nach der Stilllegung einer Deponie zu spät ansetzen würde.Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Ziffer 53, DeponieV 2008 stellt die "Stilllegungsphase" selbst bereits einen Teil der "Nachsorgephase" dar, weshalb eine Bestimmung der Sicherstellungskosten für die Nachsorgephase erst nach der Stilllegung einer Deponie zu spät ansetzen würde.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070126.X04Im RIS seit
14.12.2012Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016