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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AgrBehG 1950 §6 Abs2;Rechtssatz
Landesagrarsenate sind, neben ihrer Tribunaleigenschaft gemäß Art. 6 MRK, auch Kollegialbehörden gemäß Art. 133 Z 4 B-VG (vgl. E 4. April 1989, 85/07/0025). Durch unrichtige Zusammensetzung einer solchen Kollegialbehörde wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt. Kollegialbehörden iSd Art. 133 Z 4 B-VG sind angesichts ihrer gerichtsähnlichen Stellung in der Frage der Zusammensetzung zur Durchführung fortgesetzter Verhandlungen denselben strengen Regeln wie kollegialbesetzte Gerichte unterworfen; ihre Mitglieder dürfen also jedenfalls in diesem Verfahrensstadium - ohne formelle Neudurchführung des Verfahrens - nicht mehr ausgewechselt werden (vgl. E 24. September 1991, 91/07/0029; E 29. Oktober 1996, 95/07/0165; E VfGH 28. November 1986, VfSlg 11108/1986). Wird somit ein Bescheid eines Agrarsenates vom VwGH aufgehoben und wird der neue Bescheid in einer Sitzung, deren personelle Besetzung gegenüber der dem aufgehobenen Bescheid vorangegangenen Verhandlung abweicht, ohne Neudurchführung einer mündlichen Verhandlung beraten und beschlossen, so hat dies die unrichtige Zusammensetzung und damit die Unzuständigkeit der Kollegialbehörde zur Folge.Landesagrarsenate sind, neben ihrer Tribunaleigenschaft gemäß Artikel 6, MRK, auch Kollegialbehörden gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG vergleiche E 4. April 1989, 85/07/0025). Durch unrichtige Zusammensetzung einer solchen Kollegialbehörde wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG verletzt. Kollegialbehörden iSd Artikel 133, Ziffer 4, B-VG sind angesichts ihrer gerichtsähnlichen Stellung in der Frage der Zusammensetzung zur Durchführung fortgesetzter Verhandlungen denselben strengen Regeln wie kollegialbesetzte Gerichte unterworfen; ihre Mitglieder dürfen also jedenfalls in diesem Verfahrensstadium - ohne formelle Neudurchführung des Verfahrens - nicht mehr ausgewechselt werden vergleiche E 24. September 1991, 91/07/0029; E 29. Oktober 1996, 95/07/0165; E VfGH 28. November 1986, VfSlg 11108/1986). Wird somit ein Bescheid eines Agrarsenates vom VwGH aufgehoben und wird der neue Bescheid in einer Sitzung, deren personelle Besetzung gegenüber der dem aufgehobenen Bescheid vorangegangenen Verhandlung abweicht, ohne Neudurchführung einer mündlichen Verhandlung beraten und beschlossen, so hat dies die unrichtige Zusammensetzung und damit die Unzuständigkeit der Kollegialbehörde zur Folge.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070073.X01Im RIS seit
19.12.2012Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013