RS Vwgh 2012/11/21 2009/07/0186

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Veröffentlicht am 21.11.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z1;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litc;
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zwar enthält eine Feststellung des Inhalts, dass eine Sache dem Altlastenbeitrag unterliegt, implizit auch die Aussage, dass diese Sache Abfall ist. § 10 AlSAG 1989 sieht aber in Abs 1 Z 1 auf entsprechenden Antrag eine ausdrückliche Feststellung im Spruch des Bescheids vor, ob eine Sache Abfall ist. Im Fall eines Antrags, der als Hauptantrag auf die Feststellung gerichtet ist, dass eine Sache nicht Abfall ist, erübrigt sich ein eigener Abspruch über die Abfalleigenschaft auch dann nicht, wenn die Beitragspflicht bejaht und damit implizit auch die Abfalleigenschaft bejaht wird. Holt erst die Berufungsbehörde diesen Ausspruch nach, überschreitet sie damit die Sache des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG.Zwar enthält eine Feststellung des Inhalts, dass eine Sache dem Altlastenbeitrag unterliegt, implizit auch die Aussage, dass diese Sache Abfall ist. Paragraph 10, AlSAG 1989 sieht aber in Absatz eins, Ziffer eins, auf entsprechenden Antrag eine ausdrückliche Feststellung im Spruch des Bescheids vor, ob eine Sache Abfall ist. Im Fall eines Antrags, der als Hauptantrag auf die Feststellung gerichtet ist, dass eine Sache nicht Abfall ist, erübrigt sich ein eigener Abspruch über die Abfalleigenschaft auch dann nicht, wenn die Beitragspflicht bejaht und damit implizit auch die Abfalleigenschaft bejaht wird. Holt erst die Berufungsbehörde diesen Ausspruch nach, überschreitet sie damit die Sache des Berufungsverfahrens im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009070186.X01

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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