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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z1;Rechtssatz
Zwar enthält eine Feststellung des Inhalts, dass eine Sache dem Altlastenbeitrag unterliegt, implizit auch die Aussage, dass diese Sache Abfall ist. § 10 AlSAG 1989 sieht aber in Abs 1 Z 1 auf entsprechenden Antrag eine ausdrückliche Feststellung im Spruch des Bescheids vor, ob eine Sache Abfall ist. Im Fall eines Antrags, der als Hauptantrag auf die Feststellung gerichtet ist, dass eine Sache nicht Abfall ist, erübrigt sich ein eigener Abspruch über die Abfalleigenschaft auch dann nicht, wenn die Beitragspflicht bejaht und damit implizit auch die Abfalleigenschaft bejaht wird. Holt erst die Berufungsbehörde diesen Ausspruch nach, überschreitet sie damit die Sache des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG.Zwar enthält eine Feststellung des Inhalts, dass eine Sache dem Altlastenbeitrag unterliegt, implizit auch die Aussage, dass diese Sache Abfall ist. Paragraph 10, AlSAG 1989 sieht aber in Absatz eins, Ziffer eins, auf entsprechenden Antrag eine ausdrückliche Feststellung im Spruch des Bescheids vor, ob eine Sache Abfall ist. Im Fall eines Antrags, der als Hauptantrag auf die Feststellung gerichtet ist, dass eine Sache nicht Abfall ist, erübrigt sich ein eigener Abspruch über die Abfalleigenschaft auch dann nicht, wenn die Beitragspflicht bejaht und damit implizit auch die Abfalleigenschaft bejaht wird. Holt erst die Berufungsbehörde diesen Ausspruch nach, überschreitet sie damit die Sache des Berufungsverfahrens im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070186.X01Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013