RS Vwgh 2012/11/21 2009/07/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §74;
VwRallg;
WRG 1959 §31;
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 74 AWG 2002 (984 Blg. NR XXI. GP, 104) ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Haftung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers nicht um eine abgeleitete, sondern um eine originäre Haftung handelt. Das Gleiche muss auch für die weiteren Erwerber in der Haftungskette in Bezug auf ihre (mittelbaren und unmittelbaren Vorgänger) gelten. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses den § 74 AWG 2002 betreffende Auslegungsergebnis nicht automatisch auf die Haftung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers im WRG 1959 übertragen werden kann, da sie sich aus den Materialien zum AWG 2002 ergibt und diese Materialien für die früher erlassenen Bestimmungen des WRG 1959 nicht herangezogen werden können.Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 74, AWG 2002 (984 Blg. NR römisch 21 . GP, 104) ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Haftung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers nicht um eine abgeleitete, sondern um eine originäre Haftung handelt. Das Gleiche muss auch für die weiteren Erwerber in der Haftungskette in Bezug auf ihre (mittelbaren und unmittelbaren Vorgänger) gelten. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses den Paragraph 74, AWG 2002 betreffende Auslegungsergebnis nicht automatisch auf die Haftung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers im WRG 1959 übertragen werden kann, da sie sich aus den Materialien zum AWG 2002 ergibt und diese Materialien für die früher erlassenen Bestimmungen des WRG 1959 nicht herangezogen werden können.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009070118.X08

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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