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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §74;Rechtssatz
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 74 AWG 2002 (984 Blg. NR XXI. GP, 104) ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Haftung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers nicht um eine abgeleitete, sondern um eine originäre Haftung handelt. Das Gleiche muss auch für die weiteren Erwerber in der Haftungskette in Bezug auf ihre (mittelbaren und unmittelbaren Vorgänger) gelten. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses den § 74 AWG 2002 betreffende Auslegungsergebnis nicht automatisch auf die Haftung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers im WRG 1959 übertragen werden kann, da sie sich aus den Materialien zum AWG 2002 ergibt und diese Materialien für die früher erlassenen Bestimmungen des WRG 1959 nicht herangezogen werden können.Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 74, AWG 2002 (984 Blg. NR römisch 21 . GP, 104) ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Haftung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers nicht um eine abgeleitete, sondern um eine originäre Haftung handelt. Das Gleiche muss auch für die weiteren Erwerber in der Haftungskette in Bezug auf ihre (mittelbaren und unmittelbaren Vorgänger) gelten. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses den Paragraph 74, AWG 2002 betreffende Auslegungsergebnis nicht automatisch auf die Haftung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers im WRG 1959 übertragen werden kann, da sie sich aus den Materialien zum AWG 2002 ergibt und diese Materialien für die früher erlassenen Bestimmungen des WRG 1959 nicht herangezogen werden können.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070118.X08Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015