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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §73 Abs1;Rechtssatz
§ 74 Abs 1 AWG 2002 nennt in der Kette der Haftungspflichtigen an zweiter Stelle nach dem Verursacher (Verpflichteter nach § 73 Abs 1 AWG 2002) den Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden; § 74 Abs 2 AWG 2002 erweitert die Haftungskette auf die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers als dritte (und weitere) Glieder in der Haftungskette.Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 nennt in der Kette der Haftungspflichtigen an zweiter Stelle nach dem Verursacher (Verpflichteter nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002) den Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden; Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 erweitert die Haftungskette auf die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers als dritte (und weitere) Glieder in der Haftungskette.
Liegenschaftseigentümer ist derjenige, dem die Liegenschaft zur Zeit des haftungsbegründenden Ereignisses gehörte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070118.X07Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015