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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §1 Abs3;Rechtssatz
§ 73 AWG 2002 hat den Verursacher eines gesetzwidrigen Zustands im Auge. § 74 Abs 1 AWG 2002 knüpft an diesen Begriff des Verpflichteten an: Wenn der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht imstande ist oder aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft zu erteilen, auf der sich die Abfälle befinden. Aus den §§ 73 und 74 AWG 2002 ergibt sich daher, dass unmittelbar nach dem Verursacher der Liegenschaftseigentümer der Zweite in der Kette der Haftenden sein soll. Daraus folgt aber, dass eine Rechtsnachfolge in die Verursacherposition in öffentlich-rechtlicher Hinsicht, die einen Behandlungsauftrag an den Rechtsnachfolger des Verursachers erlauben würde, nicht vorgesehen ist. (Mit Hinweis auf die Jud des OGH - B 27. August 1997 1Ob72/97p - zur vergleichbaren Bestimmung des § 31 WRG 1959).Paragraph 73, AWG 2002 hat den Verursacher eines gesetzwidrigen Zustands im Auge. Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 knüpft an diesen Begriff des Verpflichteten an: Wenn der gemäß Paragraph 73, Verpflichtete nicht feststellbar, zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht imstande ist oder aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft zu erteilen, auf der sich die Abfälle befinden. Aus den Paragraphen 73 und 74 AWG 2002 ergibt sich daher, dass unmittelbar nach dem Verursacher der Liegenschaftseigentümer der Zweite in der Kette der Haftenden sein soll. Daraus folgt aber, dass eine Rechtsnachfolge in die Verursacherposition in öffentlich-rechtlicher Hinsicht, die einen Behandlungsauftrag an den Rechtsnachfolger des Verursachers erlauben würde, nicht vorgesehen ist. (Mit Hinweis auf die Jud des OGH - B 27. August 1997 1Ob72/97p - zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 31, WRG 1959).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070118.X06Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015