RS Vwgh 2012/11/21 2009/07/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2012
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §1 Abs3;
AWG 2002 §73;
AWG 2002 §74 Abs1;
AWG 2002 §74;
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

§ 73 AWG 2002 hat den Verursacher eines gesetzwidrigen Zustands im Auge. § 74 Abs 1 AWG 2002 knüpft an diesen Begriff des Verpflichteten an: Wenn der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht imstande ist oder aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft zu erteilen, auf der sich die Abfälle befinden. Aus den §§ 73 und 74 AWG 2002 ergibt sich daher, dass unmittelbar nach dem Verursacher der Liegenschaftseigentümer der Zweite in der Kette der Haftenden sein soll. Daraus folgt aber, dass eine Rechtsnachfolge in die Verursacherposition in öffentlich-rechtlicher Hinsicht, die einen Behandlungsauftrag an den Rechtsnachfolger des Verursachers erlauben würde, nicht vorgesehen ist. (Mit Hinweis auf die Jud des OGH - B 27. August 1997 1Ob72/97p - zur vergleichbaren Bestimmung des § 31 WRG 1959).Paragraph 73, AWG 2002 hat den Verursacher eines gesetzwidrigen Zustands im Auge. Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 knüpft an diesen Begriff des Verpflichteten an: Wenn der gemäß Paragraph 73, Verpflichtete nicht feststellbar, zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht imstande ist oder aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft zu erteilen, auf der sich die Abfälle befinden. Aus den Paragraphen 73 und 74 AWG 2002 ergibt sich daher, dass unmittelbar nach dem Verursacher der Liegenschaftseigentümer der Zweite in der Kette der Haftenden sein soll. Daraus folgt aber, dass eine Rechtsnachfolge in die Verursacherposition in öffentlich-rechtlicher Hinsicht, die einen Behandlungsauftrag an den Rechtsnachfolger des Verursachers erlauben würde, nicht vorgesehen ist. (Mit Hinweis auf die Jud des OGH - B 27. August 1997 1Ob72/97p - zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 31, WRG 1959).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009070118.X06

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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