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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §1 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0173 E 23. März 2006 VwSlg 16871 A/2006 RS 4 (hier ohne den fallbezogenen Zusatz)Stammrechtssatz
Aus § 15 Abs 1 und 3 AWG 2002 ergibt sich, dass als Verpflichteter eines Behandlungsauftrages nach § 73 AWG 2002 jedenfalls derjenige anzusehen ist, der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs 3 zu verantworten hat sowie derjenige, der Abfälle entgegen dem § 15 Abs 3 sammelt, lagert oder behandelt.(Hier: Dass der Bf nicht Eigentümer der vom Behandlungsauftrag umfassten Gegenstände ist, schließt seine Eigenschaft als "Verpflichteter" nicht aus.)Aus Paragraph 15, Absatz eins und 3 AWG 2002 ergibt sich, dass als Verpflichteter eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, AWG 2002 jedenfalls derjenige anzusehen ist, der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, zu verantworten hat sowie derjenige, der Abfälle entgegen dem Paragraph 15, Absatz 3, sammelt, lagert oder behandelt.(Hier: Dass der Bf nicht Eigentümer der vom Behandlungsauftrag umfassten Gegenstände ist, schließt seine Eigenschaft als "Verpflichteter" nicht aus.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070118.X05Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015