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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §73;Rechtssatz
§ 73 AWG 2002 spricht vom "Verpflichteten". An ihn ist der Behandlungsauftrag zu erteilen. Für ihn besteht aber auch bereits vorher die Pflicht, den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen. Es liegt daher auch schon vor der Erlassung des Behandlungsauftrags eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung vor.Paragraph 73, AWG 2002 spricht vom "Verpflichteten". An ihn ist der Behandlungsauftrag zu erteilen. Für ihn besteht aber auch bereits vorher die Pflicht, den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen. Es liegt daher auch schon vor der Erlassung des Behandlungsauftrags eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070118.X03Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015