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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ob eine Rechtsnachfolge in Rechte und Pflichten, die ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben, stattfindet, ist jeweils anhand jener Vorschriften zu ermitteln, welche die öffentlichrechtlichen Rechte und Pflichten, um deren Übergang im Weg einer Rechtsnachfolge es geht, statuieren. Eine solche Rechtsnachfolge muss nicht zwingend ausdrücklich vorgesehen sein; sie kann sich aus einer Zusammenschau der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Norm mit Bestimmungen des Zivilrechts ergeben. Von einer solchen Rechtsnachfolge wird insbesondere dann auszugehen sein, wenn die öffentlich-rechtliche Norm sie zwar nicht ausdrücklich anordnet, aber erkennbar darauf aufbaut oder wenn die öffentlich-rechtliche Norm ohne eine solche Rechtsnachfolge nicht sinnvoll und vollständig wäre.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070118.X02Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015