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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit macht die anhängige Bescheidbeschwerde nicht gegenstandslos und darf nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. E 16. April 1956, 936/53, VwSlg. 4040 A/1956; E 23. März 2006, 2005/07/0173, VwSlg. 16871 A/2006). Die Zurückziehung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die dabei mitgeteilte Durchführung der mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Maßnahmen steht einer Behandlung der Beschwerde nicht entgegen.Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit macht die anhängige Bescheidbeschwerde nicht gegenstandslos und darf nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre vergleiche E 16. April 1956, 936/53, VwSlg. 4040 A/1956; E 23. März 2006, 2005/07/0173, VwSlg. 16871 A/2006). Die Zurückziehung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die dabei mitgeteilte Durchführung der mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Maßnahmen steht einer Behandlung der Beschwerde nicht entgegen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Zurückziehung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070118.X01Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015