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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §18 Abs2;Beachte
Besprechung in: RdU 2/2013, 14-17;Rechtssatz
§ 18 Abs 2 AWG 1990 setzt für die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers die freiwillige Duldung der Ablagerung und die Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen als unabhängig nebeneinander bestehende Tatbestandsmerkmale voraus, die kumulativ vorliegen müssen, damit der Liegenschaftseigentümer zur Haftung herangezogen werden kann. Damit verbietet sich aber eine Deutung des § 18 Abs 2 AWG 1990 in dem Sinne, dass eine freiwillige Duldung immer dann vorliegt, wenn vom Liegenschaftseigentümer keine wirksamen Abwehrmaßnahmen gegen eine Lagerung ergriffen werden. Der Begriff der "freiwilligen Duldung" ist in diesem Zusammenhang als konkludente Zustimmung zur Ablagerung zu sehen (Hinweis E 14. Dezember 1995, 95/07/0112; E 27. Juni 2002, 99/07/0023; E 27. Juni 2002, 2001/07/0154; E 27. Juni 2002, 2001/07/0176). Dieses Auslegungsergebnis hat auch für den in diesem Zusammenhang inhaltsgleichen § 74 Abs 2 AWG 2002 zu gelten. Der im Begriff des "Freiwilligen" liegende Gedanke des § 18 Abs. 2 AWG 1990 ist nunmehr durch § 74 Abs. 2 letzter Satz AWG 2002 zum Ausdruck gebracht (vgl. Ausschussbericht 1008 BlgNR XXI. GP, 8, Materialien zur Regierungsvorlage 984 BlgNR XXI. GP, 104). Im nunmehr geltenden Gesetzestext sind im ersten Satz des § 74 Abs. 2 AWG 2002 die Duldung der Ablagerung und die Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen wiederum als unabhängig nebeneinander bestehende Tatbestandselemente normiert, die gerade jenes schon zu § 18 Abs. 2 AWG 1990 gewonnene Auslegungsergebnis bedingen.Paragraph 18, Absatz 2, AWG 1990 setzt für die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers die freiwillige Duldung der Ablagerung und die Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen als unabhängig nebeneinander bestehende Tatbestandsmerkmale voraus, die kumulativ vorliegen müssen, damit der Liegenschaftseigentümer zur Haftung herangezogen werden kann. Damit verbietet sich aber eine Deutung des Paragraph 18, Absatz 2, AWG 1990 in dem Sinne, dass eine freiwillige Duldung immer dann vorliegt, wenn vom Liegenschaftseigentümer keine wirksamen Abwehrmaßnahmen gegen eine Lagerung ergriffen werden. Der Begriff der "freiwilligen Duldung" ist in diesem Zusammenhang als konkludente Zustimmung zur Ablagerung zu sehen (Hinweis E 14. Dezember 1995, 95/07/0112; E 27. Juni 2002, 99/07/0023; E 27. Juni 2002, 2001/07/0154; E 27. Juni 2002, 2001/07/0176). Dieses Auslegungsergebnis hat auch für den in diesem Zusammenhang inhaltsgleichen Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 zu gelten. Der im Begriff des "Freiwilligen" liegende Gedanke des Paragraph 18, Absatz 2, AWG 1990 ist nunmehr durch Paragraph 74, Absatz 2, letzter Satz AWG 2002 zum Ausdruck gebracht vergleiche Ausschussbericht 1008 BlgNR römisch 21 . GP, 8, Materialien zur Regierungsvorlage 984 BlgNR römisch 21 . GP, 104). Im nunmehr geltenden Gesetzestext sind im ersten Satz des Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 die Duldung der Ablagerung und die Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen wiederum als unabhängig nebeneinander bestehende Tatbestandselemente normiert, die gerade jenes schon zu Paragraph 18, Absatz 2, AWG 1990 gewonnene Auslegungsergebnis bedingen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070117.X06Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015