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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §73;Beachte
Besprechung in: RdU 2/2013, 14-17;Rechtssatz
Wirtschaftliche Gründe (mangelnde Finanzkraft) berechtigen die Behörde nur dann, nicht gegen den primär Verpflichteten iSd § 73 AWG 2002, sondern gegen den subsidiär haftenden Liegenschaftseigentümer iSd § 74 Abs 1 AWG 2002 vorzugehen, wenn anzunehmen ist, dass ein Zugriff auf den primär Verpflichteten selbst bei Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel voraussichtlich aussichtlos ist.Wirtschaftliche Gründe (mangelnde Finanzkraft) berechtigen die Behörde nur dann, nicht gegen den primär Verpflichteten iSd Paragraph 73, AWG 2002, sondern gegen den subsidiär haftenden Liegenschaftseigentümer iSd Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 vorzugehen, wenn anzunehmen ist, dass ein Zugriff auf den primär Verpflichteten selbst bei Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel voraussichtlich aussichtlos ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070117.X04Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015