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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §73 Abs1;Beachte
Besprechung in: RdU 2/2013, 14-17;Rechtssatz
§ 74 Abs. 1 AWG 2002 sieht eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers nicht nur dann vor, wenn der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar oder zur Entsorgung rechtlich nicht im Stande ist, sondern auch dann, wenn er aus sonstigen Gründen nicht zur Entsorgung verhalten werden kann. Aus sonstigen Gründen kann der Verpflichtete unter anderem auch dann nicht zur Entsorgung verhalten werden, wenn er wirtschaftlich dazu nicht in der Lage ist (vgl. E 14. Dezember 1995, 95/07/0112).Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 sieht eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers nicht nur dann vor, wenn der gemäß Paragraph 73, Verpflichtete nicht feststellbar oder zur Entsorgung rechtlich nicht im Stande ist, sondern auch dann, wenn er aus sonstigen Gründen nicht zur Entsorgung verhalten werden kann. Aus sonstigen Gründen kann der Verpflichtete unter anderem auch dann nicht zur Entsorgung verhalten werden, wenn er wirtschaftlich dazu nicht in der Lage ist vergleiche E 14. Dezember 1995, 95/07/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070117.X03Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015