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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §73 Abs1;Beachte
Besprechung in: RdU 2/2013, 14-17;Rechtssatz
Umfasst die Anordnung gemäß § 74 Abs 1 AWG 2002 die Entfernung fester Brandrückstände und angebrannter Abfälle, so vermag allein die Tatsache, dass durch den Brand eine vollkommen neue Materie entstanden ist, den Liegenschaftseigentümer bei Vorliegen der in § 74 Abs. 1 und 2 AWG 2002 normierten Voraussetzungen von der Haftung nicht zu befreien: Für die Annahme, der Liegenschaftseigentümer wäre in einem solchen Fall von der Haftung für die Kosten der Entsorgung der Brandreste befreit, fehlt es an jeder sachlichen Rechtfertigung.Umfasst die Anordnung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 die Entfernung fester Brandrückstände und angebrannter Abfälle, so vermag allein die Tatsache, dass durch den Brand eine vollkommen neue Materie entstanden ist, den Liegenschaftseigentümer bei Vorliegen der in Paragraph 74, Absatz eins und 2 AWG 2002 normierten Voraussetzungen von der Haftung nicht zu befreien: Für die Annahme, der Liegenschaftseigentümer wäre in einem solchen Fall von der Haftung für die Kosten der Entsorgung der Brandreste befreit, fehlt es an jeder sachlichen Rechtfertigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070117.X02Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015