RS Vwgh 2012/11/21 2008/07/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 idF 1974/476;
AVG §63 Abs1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

§ 7 Abs 2 AgrBehG 1950 normiert neben der Notwendigkeit eines "abändernden" Erkenntnisses eines LAS weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung an den OAS, indem die Z 1 bis 5 dieser Bestimmung erschöpfend jene Angelegenheiten aufzählen, in welchen eine Berufung an den OAS als Rechtsmittelinstanz in Frage kommt. Das AgrBehG 1950 geht somit grundsätzlich von einem zweigliedrigen, beim jeweiligen LAS endenden Instanzenzug aus, die Möglichkeit der Erhebung eines weiteren Rechtsmittels an den OAS stellt eine restriktiv auszulegende (Hinweis E 19. Juli 2007, 2007/07/0062) Ausnahme dar.Paragraph 7, Absatz 2, AgrBehG 1950 normiert neben der Notwendigkeit eines "abändernden" Erkenntnisses eines LAS weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung an den OAS, indem die Ziffer eins bis 5 dieser Bestimmung erschöpfend jene Angelegenheiten aufzählen, in welchen eine Berufung an den OAS als Rechtsmittelinstanz in Frage kommt. Das AgrBehG 1950 geht somit grundsätzlich von einem zweigliedrigen, beim jeweiligen LAS endenden Instanzenzug aus, die Möglichkeit der Erhebung eines weiteren Rechtsmittels an den OAS stellt eine restriktiv auszulegende (Hinweis E 19. Juli 2007, 2007/07/0062) Ausnahme dar.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008070161.X04

Im RIS seit

07.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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