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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/15/0199Rechtssatz
In Anbetracht der Bedeutung, die der vollständigen Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Beschwerdeführer oder sein Vertreter verhalten, sowohl die Rechtzeitigkeit als auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk u.a. auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die anzuschließenden Beilagen zutreffend vermerkt sind (vgl. den Beschluss vom 20. Februar 2008, 2007/15/0271).In Anbetracht der Bedeutung, die der vollständigen Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Beschwerdeführer oder sein Vertreter verhalten, sowohl die Rechtzeitigkeit als auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk u.a. auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die anzuschließenden Beilagen zutreffend vermerkt sind vergleiche den Beschluss vom 20. Februar 2008, 2007/15/0271).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150198.X02Im RIS seit
11.04.2013Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014