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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §289;Rechtssatz
Bei Vorliegen einer Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid und gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid widerspricht es dem Gesetz, eine Berufung gegen die Wiederaufnahme unerledigt zu lassen und vorerst über die Berufung gegen den neuen Sachbescheid abzusprechen. Eine derartige Vorgangsweise würde die Entscheidung über die Berufung gegen den Sachbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, 2007/15/0041), was mit einem Rechtsbehelf gegen die Berufungsentscheidung geltend gemacht werden kann.Bei Vorliegen einer Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid und gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid widerspricht es dem Gesetz, eine Berufung gegen die Wiederaufnahme unerledigt zu lassen und vorerst über die Berufung gegen den neuen Sachbescheid abzusprechen. Eine derartige Vorgangsweise würde die Entscheidung über die Berufung gegen den Sachbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, 2007/15/0041), was mit einem Rechtsbehelf gegen die Berufungsentscheidung geltend gemacht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150193.X02Im RIS seit
17.12.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016