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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litb;Rechtssatz
Das gegenständliche Verwaltungsverfahren ist durch den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO in Gang gesetzt worden. Gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid des Finanzamtes hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über diese Berufung des Beschwerdeführers abgesprochen. Sache des Berufungsverfahrens ist lediglich die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag. In diesem Verfahren kommt der belangten Behörde in keiner Weise die Zuständigkeit zu, über die Frage einer amtswegigen Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 4 BAO abzusprechen. Der Beschwerdeführer kann sohin nicht dadurch in Rechten verletzt sein, dass mit dem angefochtenen Bescheid keine amtswegige Wiederaufnahme verfügt worden ist.Das gegenständliche Verwaltungsverfahren ist durch den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO in Gang gesetzt worden. Gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid des Finanzamtes hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über diese Berufung des Beschwerdeführers abgesprochen. Sache des Berufungsverfahrens ist lediglich die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag. In diesem Verfahren kommt der belangten Behörde in keiner Weise die Zuständigkeit zu, über die Frage einer amtswegigen Wiederaufnahme nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO abzusprechen. Der Beschwerdeführer kann sohin nicht dadurch in Rechten verletzt sein, dass mit dem angefochtenen Bescheid keine amtswegige Wiederaufnahme verfügt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150147.X02Im RIS seit
17.12.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016