RS Vwgh 2012/11/22 2012/15/0147

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Veröffentlicht am 22.11.2012
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;
BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Das gegenständliche Verwaltungsverfahren ist durch den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO in Gang gesetzt worden. Gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid des Finanzamtes hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über diese Berufung des Beschwerdeführers abgesprochen. Sache des Berufungsverfahrens ist lediglich die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag. In diesem Verfahren kommt der belangten Behörde in keiner Weise die Zuständigkeit zu, über die Frage einer amtswegigen Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 4 BAO abzusprechen. Der Beschwerdeführer kann sohin nicht dadurch in Rechten verletzt sein, dass mit dem angefochtenen Bescheid keine amtswegige Wiederaufnahme verfügt worden ist.Das gegenständliche Verwaltungsverfahren ist durch den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO in Gang gesetzt worden. Gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid des Finanzamtes hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über diese Berufung des Beschwerdeführers abgesprochen. Sache des Berufungsverfahrens ist lediglich die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag. In diesem Verfahren kommt der belangten Behörde in keiner Weise die Zuständigkeit zu, über die Frage einer amtswegigen Wiederaufnahme nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO abzusprechen. Der Beschwerdeführer kann sohin nicht dadurch in Rechten verletzt sein, dass mit dem angefochtenen Bescheid keine amtswegige Wiederaufnahme verfügt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012150147.X02

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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