RS Vwgh 2012/11/22 2012/15/0147

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Veröffentlicht am 22.11.2012
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Dem hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, 2004/13/0083, ist in keiner Weise zu entnehmen, dass durch das Ergehen oder die Änderung von Erlässen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO erfüllt würden.Dem hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, 2004/13/0083, ist in keiner Weise zu entnehmen, dass durch das Ergehen oder die Änderung von Erlässen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO erfüllt würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012150147.X01

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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