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E3L E09303000Norm
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art10 litc;Rechtssatz
Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2008/7/EG vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital entspricht der Vorgängerbestimmung des Art. 10 lit. c der Richtlinie 69/335/EWG. Zu dieser Bestimmung hat der EuGH im Urteil vom 18. Jänner 2001, C-113/99, Schmid, in den Rn 22 und 23 ausgeführt, dass die Mindestkörperschaftsteuer keinen formellen Zusammenhang mit der Eintragung einer Gesellschaft in das Firmenbuch aufweist und solcherart kein Konflikt mit dieser Richtlinienbestimmung gegeben ist. Das gilt in gleicher Weise in Bezug auf die Richtlinie 2008/7/EG. Dass die Mindestkörperschaftsteuer, die für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft erhoben wird, nicht einen Vorgang voraussetzt, der eine Bewegung von Kapital - in Form einer Übertragung oder einer Erhöhung - betrifft, hat der EuGH ebenfalls unzweifelhaft in Rn 19 und 20 seines Urteils vom 18. Jänner 2001 ausgesprochen.Artikel 5, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2008/7/EG vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital entspricht der Vorgängerbestimmung des Artikel 10, Litera c, der Richtlinie 69/335/EWG. Zu dieser Bestimmung hat der EuGH im Urteil vom 18. Jänner 2001, C-113/99, Schmid, in den Rn 22 und 23 ausgeführt, dass die Mindestkörperschaftsteuer keinen formellen Zusammenhang mit der Eintragung einer Gesellschaft in das Firmenbuch aufweist und solcherart kein Konflikt mit dieser Richtlinienbestimmung gegeben ist. Das gilt in gleicher Weise in Bezug auf die Richtlinie 2008/7/EG. Dass die Mindestkörperschaftsteuer, die für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft erhoben wird, nicht einen Vorgang voraussetzt, der eine Bewegung von Kapital - in Form einer Übertragung oder einer Erhöhung - betrifft, hat der EuGH ebenfalls unzweifelhaft in Rn 19 und 20 seines Urteils vom 18. Jänner 2001 ausgesprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150138.X04Im RIS seit
24.01.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016