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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §1 Abs2 Z1;Rechtssatz
Den Beginn der Steuerpflicht regelt § 4 Abs. 1 KStG 1988. Bei juristischen Personen des privaten Rechts iSd § 1 Abs. 2 Z 1 KStG 1988 beginnt sie, wenn die Rechtsgrundlage "festgestellt" ist und die juristische Person erstmalig nach außen in Erscheinung tritt (vgl. Schuchter in Achatz/Kirchmayr (Hrsg.), KStG § 24 Tz 72f). Dieses In-Erscheinung-Treten erfordert eine nach außen hin erkennbare Tätigkeit. Darunter fällt beispielsweise bereits die Eröffnung eines Bankkontos, das der Einzahlung des Stammkapitals zu dienen bestimmt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. März 1987, 84/13/0239).Den Beginn der Steuerpflicht regelt Paragraph 4, Absatz eins, KStG 1988. Bei juristischen Personen des privaten Rechts iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, KStG 1988 beginnt sie, wenn die Rechtsgrundlage "festgestellt" ist und die juristische Person erstmalig nach außen in Erscheinung tritt vergleiche Schuchter in Achatz/Kirchmayr (Hrsg.), KStG Paragraph 24, Tz 72f). Dieses In-Erscheinung-Treten erfordert eine nach außen hin erkennbare Tätigkeit. Darunter fällt beispielsweise bereits die Eröffnung eines Bankkontos, das der Einzahlung des Stammkapitals zu dienen bestimmt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. März 1987, 84/13/0239).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150138.X02Im RIS seit
24.01.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016