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19/05 MenschenrechteNorm
FrPolG 2005 §66 Abs1;Rechtssatz
Angesichts der besonders brutalen Ausführung des vom Fremden geplanten und initiierten Raubüberfalls, der massive Folgen für die Verbrechensopfer hatte, und unter Berücksichtigung auch des besonders raschen einschlägigen Rückfalls des Fremden, der schon bald nach seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet ein Eigentumsdelikt begangen hatte, hat die Behörde im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der mit Gewalt verbundenen Eigentumskriminalität (E 22. Februar 2011, 2010/18/0417) zu Recht den erhöhten Gefährdungsmaßstab iSd § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 als erfüllt angenommen.Angesichts der besonders brutalen Ausführung des vom Fremden geplanten und initiierten Raubüberfalls, der massive Folgen für die Verbrechensopfer hatte, und unter Berücksichtigung auch des besonders raschen einschlägigen Rückfalls des Fremden, der schon bald nach seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet ein Eigentumsdelikt begangen hatte, hat die Behörde im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der mit Gewalt verbundenen Eigentumskriminalität (E 22. Februar 2011, 2010/18/0417) zu Recht den erhöhten Gefährdungsmaßstab iSd Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 als erfüllt angenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011230332.X01Im RIS seit
18.12.2012Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013