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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/15/0196 E 31. Oktober 2000 RS 2 (hier nur der erste und zweite Satz)Stammrechtssatz
§ 34 Abs 8 EStG 1988 trifft eine Regelung für jene Mehraufwendungen (Hinweis E 29.6.1995, 93/15/0104) im Rahmen der Unterhaltspflicht, die durch die auswärtige Berufsausbildung erwachsen. Demnach erfolgt die steuerliche Berücksichtigung der Mehraufwendungen auf Grund auswärtiger Berufsausbildung des Kindes durch einen Pauschbetrag pro Monat der Berufsausbildung. Eine Kürzung der gesetzlichen Pauschbeträge um einen Selbstbehalt iSd § 34 Abs 4 legcit erfolgt nicht (Abs 6 zweiter Rechtsfall), doch steht dem Steuerpflichtigen andererseits auch kein Wahlrecht dahin zu, etwa nachweisbare höhere Kosten geltend zu machen.Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 trifft eine Regelung für jene Mehraufwendungen (Hinweis E 29.6.1995, 93/15/0104) im Rahmen der Unterhaltspflicht, die durch die auswärtige Berufsausbildung erwachsen. Demnach erfolgt die steuerliche Berücksichtigung der Mehraufwendungen auf Grund auswärtiger Berufsausbildung des Kindes durch einen Pauschbetrag pro Monat der Berufsausbildung. Eine Kürzung der gesetzlichen Pauschbeträge um einen Selbstbehalt iSd Paragraph 34, Absatz 4, legcit erfolgt nicht (Absatz 6, zweiter Rechtsfall), doch steht dem Steuerpflichtigen andererseits auch kein Wahlrecht dahin zu, etwa nachweisbare höhere Kosten geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010150069.X02Im RIS seit
17.12.2012Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014