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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/15/0169 E 24. Mai 2012 RS 1Stammrechtssatz
Berufsausbildungskosten eines Kindes können als Teil der Unterhaltsverpflichtung gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 grundsätzlich keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden. Eine Ausnahme sieht Abs. 8 leg. cit. für Fälle der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes unter der weiteren Voraussetzung vor, dass im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 EUR pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das EStG 1988 (im Gegensatz zum EStG 1972) enthebt, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 7. August 2001, 97/14/0068, ausgesprochen hat, nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann nicht der Fall, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht (vgl. Hofstätter/Reichel, § 34 EStG 1988 Einzelfälle Tz. 1 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Berufsausbildungskosten eines Kindes können als Teil der Unterhaltsverpflichtung gemäß Paragraph 34, Absatz 7, EStG 1988 grundsätzlich keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden. Eine Ausnahme sieht Absatz 8, leg. cit. für Fälle der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes unter der weiteren Voraussetzung vor, dass im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 EUR pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das EStG 1988 (im Gegensatz zum EStG 1972) enthebt, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 7. August 2001, 97/14/0068, ausgesprochen hat, nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann nicht der Fall, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht vergleiche Hofstätter/Reichel, Paragraph 34, EStG 1988 Einzelfälle Tz. 1 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010150069.X01Im RIS seit
17.12.2012Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014