RS Vwgh 2012/11/22 2010/15/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2012
beobachten
merken

Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §79;
UGB §179 Abs1;
UGB §184;
UGB §185;
UGB §186;
  1. BAO § 79 heute
  2. BAO § 79 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. UGB § 179 heute
  2. UGB § 179 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014
  3. UGB § 179 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. UGB § 179 gültig von 01.08.1990 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990
  1. UGB § 184 heute
  2. UGB § 184 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. UGB § 184 gültig von 01.08.1990 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990
  1. UGB § 185 heute
  2. UGB § 185 gültig ab 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  3. UGB § 185 gültig von 01.01.2007 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. UGB § 185 gültig von 01.08.1990 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990
  1. UGB § 186 heute
  2. UGB § 186 gültig ab 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  3. UGB § 186 gültig von 01.01.2007 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. UGB § 186 gültig von 01.08.1990 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Eine (auch atypische) stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft; eine Eintragung im Firmenbuch erfolgt nicht. Ein gemeinschaftliches Vermögen besteht nicht, vielmehr wird die Einlage des stillen Gesellschafters so geleistet, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens übergeht (§ 179 Abs. 1 UGB). Die Auflösung der stillen Gesellschaft bedeutet bereits die Vollbeendigung der zwischen dem Unternehmensinhaber und dem stillen Gesellschafter begründeten schuldrechtlichen Beziehung, der sodann die Auseinandersetzung der vermögensrechtlichen Ansprüche folgt (vgl. Hochedlinger in Jabornegg/Artmann, Kommentar zum UGB2, §§ 184, 185 Rz 22). Die stille Gesellschaft endet bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes ohne Abwicklung (Hochedlinger, aaO, § 186 Rz 1). Damit tritt die Vollbeendigung der stillen Gesellschaft aber bereits mit dem Wirksamwerden der Auflösung ein; der Zeitpunkt der Leistung der Abschichtungszahlung ist hingegen unbeachtlich.Eine (auch atypische) stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft; eine Eintragung im Firmenbuch erfolgt nicht. Ein gemeinschaftliches Vermögen besteht nicht, vielmehr wird die Einlage des stillen Gesellschafters so geleistet, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens übergeht (Paragraph 179, Absatz eins, UGB). Die Auflösung der stillen Gesellschaft bedeutet bereits die Vollbeendigung der zwischen dem Unternehmensinhaber und dem stillen Gesellschafter begründeten schuldrechtlichen Beziehung, der sodann die Auseinandersetzung der vermögensrechtlichen Ansprüche folgt vergleiche Hochedlinger in Jabornegg/Artmann, Kommentar zum UGB2, Paragraphen 184, 185, Rz 22). Die stille Gesellschaft endet bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes ohne Abwicklung (Hochedlinger, aaO, Paragraph 186, Rz 1). Damit tritt die Vollbeendigung der stillen Gesellschaft aber bereits mit dem Wirksamwerden der Auflösung ein; der Zeitpunkt der Leistung der Abschichtungszahlung ist hingegen unbeachtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010150026.X02

Im RIS seit

27.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten