RS Vwgh 2012/11/22 2010/15/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2012
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Index

21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §79;
GmbHG §93;
GmbHG §96;
UGB §131;
UGB §142;
UGB §157;
  1. BAO § 79 heute
  2. BAO § 79 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. GmbHG § 93 heute
  2. GmbHG § 93 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  3. GmbHG § 93 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. UGB § 131 heute
  2. UGB § 131 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014
  3. UGB § 131 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  4. UGB § 131 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. UGB § 131 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  6. UGB § 131 gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006
  1. UGB § 157 heute
  2. UGB § 157 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. UGB § 157 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die bloße Auflösung und Löschung (etwa) einer Kommanditgesellschaft bedeutet noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb eine Kommanditgesellschaft, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse u.a. zum Abgabengläubiger erfolgt ist, auch im Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die Parteifähigkeit beibehält. Allerdings trifft dies nicht zu, wenn die Kommanditgesellschaft beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist, wie es etwa bei einer Vermögensübernahme nach § 142 UGB nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall ist (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Juni 2012, 2008/15/0332, mwN). In gleicher Weise verliert auch etwa eine Gesellschaft mbH durch die Löschung im Firmenbuch ihre Rechtssubjektivität nicht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind (vgl. den Beschluss vom 20. September 1995, 95/13/0068); im Falle einer Verschmelzung erlischt eine Gesellschaft aber mit der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch (vgl. den Beschluss vom 5. Februar 1992, 90/13/0041, mwN).Die bloße Auflösung und Löschung (etwa) einer Kommanditgesellschaft bedeutet noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb eine Kommanditgesellschaft, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse u.a. zum Abgabengläubiger erfolgt ist, auch im Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die Parteifähigkeit beibehält. Allerdings trifft dies nicht zu, wenn die Kommanditgesellschaft beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist, wie es etwa bei einer Vermögensübernahme nach Paragraph 142, UGB nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall ist vergleiche den hg. Beschluss vom 28. Juni 2012, 2008/15/0332, mwN). In gleicher Weise verliert auch etwa eine Gesellschaft mbH durch die Löschung im Firmenbuch ihre Rechtssubjektivität nicht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind vergleiche den Beschluss vom 20. September 1995, 95/13/0068); im Falle einer Verschmelzung erlischt eine Gesellschaft aber mit der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch vergleiche den Beschluss vom 5. Februar 1992, 90/13/0041, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010150026.X01

Im RIS seit

27.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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