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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §114;Rechtssatz
Mit dem Unterbleiben einer Aufforderung gemäß § 162 BAO setzt das Finanzamt kein Verhalten, auf das der Abgabepflichtige ein schutzwürdiges Vertrauen dergestalt gründen könnte, dass auch in Zukunft keine Aufforderung zur Empfängernennung erfolgen werde. Eine Vertrauenslage entsteht auch nicht dadurch, dass der Abgabepflichtige seinen Steuererklärungen Zahlungsbestätigungen anschließt, denen der vollständige Name und die Anschrift des Zahlungsempfängers (Leistungserbringers) nicht entnommen werden kann, zumal derartige Beilagen keineswegs ausschließen, dass der Steuerpflichtige über weitergehende Unterlagen oder Kenntnisse der Person des Leistungserbringers verfügt.Mit dem Unterbleiben einer Aufforderung gemäß Paragraph 162, BAO setzt das Finanzamt kein Verhalten, auf das der Abgabepflichtige ein schutzwürdiges Vertrauen dergestalt gründen könnte, dass auch in Zukunft keine Aufforderung zur Empfängernennung erfolgen werde. Eine Vertrauenslage entsteht auch nicht dadurch, dass der Abgabepflichtige seinen Steuererklärungen Zahlungsbestätigungen anschließt, denen der vollständige Name und die Anschrift des Zahlungsempfängers (Leistungserbringers) nicht entnommen werden kann, zumal derartige Beilagen keineswegs ausschließen, dass der Steuerpflichtige über weitergehende Unterlagen oder Kenntnisse der Person des Leistungserbringers verfügt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008150265.X05Im RIS seit
27.12.2012Zuletzt aktualisiert am
07.10.2014