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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung der StVO 1960 - Aufgrund des Vorbringens, der Antragsteller erleide einen unverhältnismäßigen Nachteil deshalb, weil die Vollstreckung der gegenständlichen Strafe dazu führen würde, dass im Führerscheinentzugsverfahren des Beschwerdeführers ein Führerscheinentzug angeordnet werden würde, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben, weil nach der ständigen Rechtsprechung allfällige Auswirkungen auf ein Verfahren gemäß den §§ 24 ff FSG nicht als Vollzug des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen sind (vgl. den hg. Beschluss vom 3. April 2012, Zl. AW 2012/02/0018, m.w.N.).Nichtstattgebung - Übertretung der StVO 1960 - Aufgrund des Vorbringens, der Antragsteller erleide einen unverhältnismäßigen Nachteil deshalb, weil die Vollstreckung der gegenständlichen Strafe dazu führen würde, dass im Führerscheinentzugsverfahren des Beschwerdeführers ein Führerscheinentzug angeordnet werden würde, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben, weil nach der ständigen Rechtsprechung allfällige Auswirkungen auf ein Verfahren gemäß den Paragraphen 24, ff FSG nicht als Vollzug des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG anzusehen sind vergleiche den hg. Beschluss vom 3. April 2012, Zl. AW 2012/02/0018, m.w.N.).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Straßenpolizei Vollzug Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012020072.A01Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015