Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs2;Rechtssatz
Eine anlässlich einer Aufnahme einer Niederschrift nach Zustellung eines Straferkenntnisses von der Behörde erster Instanz gewährte Verlängerung der Berufungsfrist wirkt normativ iSd § 61 Abs. 3 AVG und bewirkt daher eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist (vgl. E 3. Juli 1963, VwSlg. 6065 A/1963). Der bloßen falschen Auskunft über die Rechtslage kommt unter der Voraussetzung, dass diese "in dem Bescheid" (§ 61 Abs. 3 AVG) vorkommt, die Wirkung einer Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu, ebenso wie einer ausdrücklichen normativen Verlängerung der Berufungsfrist durch die Erstbehörde in Schriftform gegenüber einer nicht anwaltlich vertretenen Partei (vgl. dem gegenüber E 30. Jänner 2007, 2006/05/0247, betreffend eine - behauptete - formlos mündlich erteilte Verlängerung der Berufungsfrist).Eine anlässlich einer Aufnahme einer Niederschrift nach Zustellung eines Straferkenntnisses von der Behörde erster Instanz gewährte Verlängerung der Berufungsfrist wirkt normativ iSd Paragraph 61, Absatz 3, AVG und bewirkt daher eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist vergleiche E 3. Juli 1963, VwSlg. 6065 A/1963). Der bloßen falschen Auskunft über die Rechtslage kommt unter der Voraussetzung, dass diese "in dem Bescheid" (Paragraph 61, Absatz 3, AVG) vorkommt, die Wirkung einer Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu, ebenso wie einer ausdrücklichen normativen Verlängerung der Berufungsfrist durch die Erstbehörde in Schriftform gegenüber einer nicht anwaltlich vertretenen Partei vergleiche dem gegenüber E 30. Jänner 2007, 2006/05/0247, betreffend eine - behauptete - formlos mündlich erteilte Verlängerung der Berufungsfrist).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012100134.X03Im RIS seit
27.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015