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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs4;Rechtssatz
Gesetzliche Fristen sind im Allgemeinen unveränderlich und können von der Behörde - auch auf Antrag der Partei - nicht erstreckt werden. Dieser Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesetzes wird gemäß § 61 Abs. 3 AVG im Interesse der Partei dann durchbrochen, wenn im Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist für ein ordentliches Rechtsmittel angegeben ist. Darin kommt der Grundsatz von Treu und Glauben zum Ausdruck (vgl. E 27. September 2001, 2001/20/0435).Gesetzliche Fristen sind im Allgemeinen unveränderlich und können von der Behörde - auch auf Antrag der Partei - nicht erstreckt werden. Dieser Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesetzes wird gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AVG im Interesse der Partei dann durchbrochen, wenn im Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist für ein ordentliches Rechtsmittel angegeben ist. Darin kommt der Grundsatz von Treu und Glauben zum Ausdruck vergleiche E 27. September 2001, 2001/20/0435).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012100134.X01Im RIS seit
27.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015