RS Vwgh 2012/11/27 2012/10/0098

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Veröffentlicht am 27.11.2012
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1497;
SHG NÖ 2000 §15 Abs2 idF 9200-8;
SHG NÖ 2000 §40;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verjährung wird nicht erst dann unterbrochen, wenn binnen drei Jahren seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet wurde, die Eintragung im Grundbuch erfolgt oder ein rechtskräftiger Bescheid über die Rückforderung oder die Sicherstellung ergangen ist, sondern bereits durch die Belangung des Verpflichteten iSd § 1497 ABGB, wobei die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides innerhalb der Verjährungsfrist dazu jedenfalls ausreicht (vgl. E 26. September 1995, 94/08/0104). An dieser Wirkung des erstinstanzlichen Bescheides ändert auch der Umstand nichts, dass in dessen Spruch (sehr wohl aber in der Bescheidbegründung) das Grundstück, auf dem die grundbücherliche Sicherstellung erfolge, nicht konkret bezeichnet wird.Die Verjährung wird nicht erst dann unterbrochen, wenn binnen drei Jahren seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet wurde, die Eintragung im Grundbuch erfolgt oder ein rechtskräftiger Bescheid über die Rückforderung oder die Sicherstellung ergangen ist, sondern bereits durch die Belangung des Verpflichteten iSd Paragraph 1497, ABGB, wobei die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides innerhalb der Verjährungsfrist dazu jedenfalls ausreicht vergleiche E 26. September 1995, 94/08/0104). An dieser Wirkung des erstinstanzlichen Bescheides ändert auch der Umstand nichts, dass in dessen Spruch (sehr wohl aber in der Bescheidbegründung) das Grundstück, auf dem die grundbücherliche Sicherstellung erfolge, nicht konkret bezeichnet wird.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012100098.X05

Im RIS seit

18.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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