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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichRechtssatz
Die Verjährung wird nicht erst dann unterbrochen, wenn binnen drei Jahren seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet wurde, die Eintragung im Grundbuch erfolgt oder ein rechtskräftiger Bescheid über die Rückforderung oder die Sicherstellung ergangen ist, sondern bereits durch die Belangung des Verpflichteten iSd § 1497 ABGB, wobei die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides innerhalb der Verjährungsfrist dazu jedenfalls ausreicht (vgl. E 26. September 1995, 94/08/0104). An dieser Wirkung des erstinstanzlichen Bescheides ändert auch der Umstand nichts, dass in dessen Spruch (sehr wohl aber in der Bescheidbegründung) das Grundstück, auf dem die grundbücherliche Sicherstellung erfolge, nicht konkret bezeichnet wird.Die Verjährung wird nicht erst dann unterbrochen, wenn binnen drei Jahren seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet wurde, die Eintragung im Grundbuch erfolgt oder ein rechtskräftiger Bescheid über die Rückforderung oder die Sicherstellung ergangen ist, sondern bereits durch die Belangung des Verpflichteten iSd Paragraph 1497, ABGB, wobei die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides innerhalb der Verjährungsfrist dazu jedenfalls ausreicht vergleiche E 26. September 1995, 94/08/0104). An dieser Wirkung des erstinstanzlichen Bescheides ändert auch der Umstand nichts, dass in dessen Spruch (sehr wohl aber in der Bescheidbegründung) das Grundstück, auf dem die grundbücherliche Sicherstellung erfolge, nicht konkret bezeichnet wird.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012100098.X05Im RIS seit
18.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015