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L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Novellierung des § 15 Abs. 2 NÖ SHG 2000 trat gemäß Art. II LGBl. 9200-8 am 1. September 2010 in Kraft. Eine Einschränkung, wonach die in dieser Bestimmung vorgesehene Sicherstellung nur für nach deren In-Kraft-Treten angefallene Sozialhilfekosten möglich wäre, enthält die Novelle nicht. Auch das Erfordernis der länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate dauernden Hilfeleistung steht einer Sicherstellung für bis in die Zeit nach dem Inkrafttreten hineinragenden Zeitraum erbrachte Sozialhilfeleistungen nicht entgegen. Auch insofern besteht nämlich keine Regelung, wonach auf eine mindestens sechsmonatige Hilfegewährung (erst) nach dem 1. September 2010 abzustellen wäre. Nach dem auch am 1. September 2010 in Kraft getretenen § 6 Abs 4 NÖ MSG 2010 kann eine grundbücherliche Sicherstellung vorgenommen werden, wenn Leistungen nach dem NÖ MSG 2010 oder nach § 9 NÖ SHG 2000, LBGl. 9200-7 - in dieser Bestimmung waren die dort in Betracht kommenden Leistungen vor In-Kraft-Treten des NÖ MSG 2010 geregelt - länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen wurden. Davon ausgehend ist aber nicht ersichtlich, dass es im Anwendungsbereich des NÖ SHG 2000 nicht auf die gesamte Dauer des Leistungsbezuges - unabhängig vom In-Kraft-Treten des § 15 Abs. 2 NÖ SHG idF LGBl. 9200-8 - ankommen sollte.Die Novellierung des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG 2000 trat gemäß Artikel römisch zwei, Landesgesetzblatt 9200-8 am 1. September 2010 in Kraft. Eine Einschränkung, wonach die in dieser Bestimmung vorgesehene Sicherstellung nur für nach deren In-Kraft-Treten angefallene Sozialhilfekosten möglich wäre, enthält die Novelle nicht. Auch das Erfordernis der länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate dauernden Hilfeleistung steht einer Sicherstellung für bis in die Zeit nach dem Inkrafttreten hineinragenden Zeitraum erbrachte Sozialhilfeleistungen nicht entgegen. Auch insofern besteht nämlich keine Regelung, wonach auf eine mindestens sechsmonatige Hilfegewährung (erst) nach dem 1. September 2010 abzustellen wäre. Nach dem auch am 1. September 2010 in Kraft getretenen Paragraph 6, Absatz 4, NÖ MSG 2010 kann eine grundbücherliche Sicherstellung vorgenommen werden, wenn Leistungen nach dem NÖ MSG 2010 oder nach Paragraph 9, NÖ SHG 2000, LBGl. 9200-7 - in dieser Bestimmung waren die dort in Betracht kommenden Leistungen vor In-Kraft-Treten des NÖ MSG 2010 geregelt - länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen wurden. Davon ausgehend ist aber nicht ersichtlich, dass es im Anwendungsbereich des NÖ SHG 2000 nicht auf die gesamte Dauer des Leistungsbezuges - unabhängig vom In-Kraft-Treten des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG in der Fassung Landesgesetzblatt 9200-8 - ankommen sollte.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012100098.X04Im RIS seit
18.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015