RS Vwgh 2012/11/27 2012/10/0086

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Veröffentlicht am 27.11.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §5 Abs1 idF 2011/I/009;
VwRallg;
  1. AWG 2002 § 5 heute
  2. AWG 2002 § 5 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 5 gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 5 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 5 gültig von 02.11.2002 bis 15.02.2011

Rechtssatz

Aus den ErläutRV (1005 BlgBR XXIV. GP, 12 f, 18) - insbesondere aus jenem Umstand, dass nach diesen die Herstellung von Sekundärbaustoffen ausdrücklich nicht unter den Begriff der "Vorbereitung zur Wiederverwendung" fällt - geht eindeutig hervor, dass die Aufbereitung von Baurestmassen keine "Vorbereitung zur Wiederverwendung" ist, weshalb darauf § 5 Abs. 1 zweiter Satz AWG 2002 nicht zur Anwendung kommt.Aus den ErläutRV (1005 BlgBR römisch 24 . GP, 12 f, 18) - insbesondere aus jenem Umstand, dass nach diesen die Herstellung von Sekundärbaustoffen ausdrücklich nicht unter den Begriff der "Vorbereitung zur Wiederverwendung" fällt - geht eindeutig hervor, dass die Aufbereitung von Baurestmassen keine "Vorbereitung zur Wiederverwendung" ist, weshalb darauf Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz AWG 2002 nicht zur Anwendung kommt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012100086.X02

Im RIS seit

27.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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