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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §5 Abs1 idF 2011/I/009;Rechtssatz
Aus den ErläutRV (1005 BlgBR XXIV. GP, 12 f, 18) - insbesondere aus jenem Umstand, dass nach diesen die Herstellung von Sekundärbaustoffen ausdrücklich nicht unter den Begriff der "Vorbereitung zur Wiederverwendung" fällt - geht eindeutig hervor, dass die Aufbereitung von Baurestmassen keine "Vorbereitung zur Wiederverwendung" ist, weshalb darauf § 5 Abs. 1 zweiter Satz AWG 2002 nicht zur Anwendung kommt.Aus den ErläutRV (1005 BlgBR römisch 24 . GP, 12 f, 18) - insbesondere aus jenem Umstand, dass nach diesen die Herstellung von Sekundärbaustoffen ausdrücklich nicht unter den Begriff der "Vorbereitung zur Wiederverwendung" fällt - geht eindeutig hervor, dass die Aufbereitung von Baurestmassen keine "Vorbereitung zur Wiederverwendung" ist, weshalb darauf Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz AWG 2002 nicht zur Anwendung kommt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012100086.X02Im RIS seit
27.12.2012Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015