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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73;Rechtssatz
Ein über den Sachantrag absprechender Bescheid steht der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, die sich gegen die Untätigkeit der im Devolutionsweg angerufenen sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde (auch betreffend den Devolutionsantrag) richtet, entgegen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die bescheiderlassende erstinstanzliche Behörde infolge des Devolutionsantrages zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin unzuständig geworden war, zumal deren Bescheid erlassen (und zudem rechtskräftig) wurde.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030155.X03Im RIS seit
25.01.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015