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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/03/0070 B 24. Juli 2012 RS 1Stammrechtssatz
Art 132 B-VG gewährt Rechtsschutz in den Fällen, in denen jemand einen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid erlässt; die Säumnisbeschwerde schützt den Einzelnen vor behördlicher Untätigkeit in der Hoheitsverwaltung (Hinweis B vom 13. September 2006, 2006/12/0140, mwH).Artikel 132, B-VG gewährt Rechtsschutz in den Fällen, in denen jemand einen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid erlässt; die Säumnisbeschwerde schützt den Einzelnen vor behördlicher Untätigkeit in der Hoheitsverwaltung (Hinweis B vom 13. September 2006, 2006/12/0140, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030155.X01Im RIS seit
25.01.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015