RS Vwgh 2012/11/27 2012/03/0148

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Veröffentlicht am 27.11.2012
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 §1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich einer Enteignung (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofs vom 3. Oktober 2007, VfSlg 18239) ist nicht (allein) entscheidend, dass der Enteignungswerber bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllt ("Gemeinnützigkeit"), vielmehr ist zudem erforderlich, dass das konkrete Projekt, das durch Enteignung umgesetzt werden soll, "gemeinnützig" in dem Sinn ist, dass die öffentlichen Interessen an seiner Verwirklichung gegenläufige (öffentliche oder private) Interessen übersteigen; insofern ist also eine "projektbezogene" Gemeinnützigkeit erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030148.X06

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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