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10/10 GrundrechteRechtssatz
Mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich einer Enteignung (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofs vom 3. Oktober 2007, VfSlg 18239) ist nicht (allein) entscheidend, dass der Enteignungswerber bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllt ("Gemeinnützigkeit"), vielmehr ist zudem erforderlich, dass das konkrete Projekt, das durch Enteignung umgesetzt werden soll, "gemeinnützig" in dem Sinn ist, dass die öffentlichen Interessen an seiner Verwirklichung gegenläufige (öffentliche oder private) Interessen übersteigen; insofern ist also eine "projektbezogene" Gemeinnützigkeit erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030148.X06Im RIS seit
02.01.2013Zuletzt aktualisiert am
28.01.2013