TE Vwgh Beschluss 1992/12/22 AW 92/07/0041

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Veröffentlicht am 22.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): AW 92/07/0042 B 22. Dezember 1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1991, Zl. 511.827/74-I B/91, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1991 wurde dem Beschwerdeführer der wasserpolizeiliche Auftrag zur Räumung des Ostteiles einer Deponie erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 24. Juni 1992, B 179/92, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Beschwerdeergänzung stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dieser Antrag damit, der Beschwerdeführer beziehe lediglich ein geringes Pensionseinkommen und sei schon aus wirtschaftlichen Gründen außerstande, mit der Deponieräumung innerhalb der im angefochtenen Bescheid gesetzten Frist zu beginnen. Die Verbringung der Materialien an einen außerhalb der Deponie gelegenen Entsorgungsbetrieb sei objektiv ausgeschlossen, sodaß dem Beschwerdeführer bereits jetzt die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens zum Zweck der Ersatzvornahme und damit die Tragung von Kosten in mehrstelliger Millionenhöhe drohten. Eine sofortige Vollstreckung wäre daher für ihn mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden. Im Hinblick auf das bereits seit Jahren laufende Sperrbrunnenprojekt, das vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfond betrieben werde, sei jedenfalls der Deponiebereich von Grundwasserverunreinigungen abgesichert, sodaß zwingende öffentliche Interessen der Aufschiebung nicht entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer legte zur Bescheinigung des Umstandes, daß keine zwingenden öffentlichen Interessen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, eine Kopie der Verhandlungsniederschrift des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Wasserrechtsbehörde vom 10. November 1992 betreffend die Verhandlung eines von einer Firmengruppe beantragten wasserrechtlichen Sanierungsprojektes vor.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Verhandlungsschrift des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. November 1992) sprechen nicht für, sondern gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Aus den Aussagen der Sachverständigen geht hervor, daß die errichteten Sperrbrunnen - wenn überhaupt - lediglich eine kurzfristige Sicherung der Deponie bis zu deren Räumung bewirken könnten. Die Sachverständigen konnten aber auf der Basis der ihnen zur Verfügung stehenden Beurteilungsgrundlagen auch keine eindeutigen Aussagen über eine allfällige kurzfristige Sperrwirkung der Brunnenreihe treffen und damit auch nicht ausschließen, daß von der Deponie trotz dieser Sicherungsmaßnahmen weiterhin Gefahren ausgehen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen daher zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Aus diesen Erwägungen folgt, daß dem Aufschiebungsantrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben war.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992070041.A00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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