RS Vwgh 2012/11/27 2012/03/0131

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Veröffentlicht am 27.11.2012
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Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG NÖ 1974 §7 Abs4 idF 6500-26;

Rechtssatz

Entsprechend der - am 1. Juli 2018 in Kraft tretenden - Regelung des § 7 Abs 4 NÖ JagdG 1974 darf eine Anerkennung von umfriedeten Eigenjagdgebieten nur dann erfolgen, wenn durch die Einfriedung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Wildhege in den umliegenden Jagdgebieten oder für überregionale Wildkorridore zu erwarten sind. Diese Bestimmung verpflichtet die Jagdbehörde, allfällige negative Auswirkungen durch Unterbrechung von lokalem und weiträumigem Wildwechsel zu überprüfen, zumal es dadurch "zu erheblichen Auswirkungen auf die umliegenden Jagdgebiete kommen" kann. Auch dem ist aber nicht zu entnehmen, dass Dritten, etwa Jagdausübungsberechtigten in angrenzenden Jagdgebieten wie dem Beschwerdeführer, subjektiv-öffentliche Rechte in diesem Verfahren zukämen. Allfällige Interessen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Errichtung bzw Beibehaltung des Jagdgeheges sind vielmehr als bloß tatsächliche Interessen anzusehen und können seine Parteistellung im Verfahren nicht begründen.Entsprechend der - am 1. Juli 2018 in Kraft tretenden - Regelung des Paragraph 7, Absatz 4, NÖ JagdG 1974 darf eine Anerkennung von umfriedeten Eigenjagdgebieten nur dann erfolgen, wenn durch die Einfriedung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Wildhege in den umliegenden Jagdgebieten oder für überregionale Wildkorridore zu erwarten sind. Diese Bestimmung verpflichtet die Jagdbehörde, allfällige negative Auswirkungen durch Unterbrechung von lokalem und weiträumigem Wildwechsel zu überprüfen, zumal es dadurch "zu erheblichen Auswirkungen auf die umliegenden Jagdgebiete kommen" kann. Auch dem ist aber nicht zu entnehmen, dass Dritten, etwa Jagdausübungsberechtigten in angrenzenden Jagdgebieten wie dem Beschwerdeführer, subjektiv-öffentliche Rechte in diesem Verfahren zukämen. Allfällige Interessen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Errichtung bzw Beibehaltung des Jagdgeheges sind vielmehr als bloß tatsächliche Interessen anzusehen und können seine Parteistellung im Verfahren nicht begründen.

Schlagworte

Jagdrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030131.X03

Im RIS seit

27.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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