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E1ENorm
12010E045 AEUV Art45 Abs4;Rechtssatz
Werden ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane im Rahmen des Jagdschutzes tätig, handeln sie in Vollziehung der Gesetze, weshalb Schäden, die von einem solchen Jagdschutzorgan - insbesondere als Träger hoheitlicher Zwangsbefugnisse - rechtswidrig und schuldhaft verursacht werden, den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes unterliegen, wobei haftender Rechtsträger kraft funktioneller Zurechnung der Tätigkeit der Jagdschutzorgane zur Vollziehung des Landes das jeweilige Bundesland ist (vgl Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, 2005, 113, Anm 24). Solche Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können weiters bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern gemäß Art 129 a Abs 1 Z 2 B-VG in Beschwerde gezogen werden.Werden ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane im Rahmen des Jagdschutzes tätig, handeln sie in Vollziehung der Gesetze, weshalb Schäden, die von einem solchen Jagdschutzorgan - insbesondere als Träger hoheitlicher Zwangsbefugnisse - rechtswidrig und schuldhaft verursacht werden, den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes unterliegen, wobei haftender Rechtsträger kraft funktioneller Zurechnung der Tätigkeit der Jagdschutzorgane zur Vollziehung des Landes das jeweilige Bundesland ist vergleiche Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, 2005, 113, Anmerkung 24). Solche Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können weiters bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern gemäß Artikel 129, a Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Beschwerde gezogen werden.
Schlagworte
Jagdschutz JagdschutzorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030091.X15Im RIS seit
02.01.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015