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E1ENorm
12010E045 AEUV Art45 Abs4;Rechtssatz
Die Jagdschutzorgane sind funktionell Verwaltungsorgane zur Vollziehung des Tir JagdG 2004. Ausgehend von ihrem Wirkungsbereich sind sie als "Organe der öffentlichen Aufsicht" zu qualifizieren, denen schon nach dem VStG bestimmte Zuständigkeiten (etwa zur Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach § 39 leg cit) - zukommen.Die Jagdschutzorgane sind funktionell Verwaltungsorgane zur Vollziehung des Tir JagdG 2004. Ausgehend von ihrem Wirkungsbereich sind sie als "Organe der öffentlichen Aufsicht" zu qualifizieren, denen schon nach dem VStG bestimmte Zuständigkeiten (etwa zur Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach Paragraph 39, leg cit) - zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030091.X13Im RIS seit
02.01.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015