RS Vwgh 2012/11/27 2012/03/0091

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Veröffentlicht am 27.11.2012
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E1E
L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

12010E045 AEUV Art45 Abs4;
JagdG Tir 2004 §30;
JagdG Tir 2004 §31;
JagdG Tir 2004 §35;
VStG §39;

Rechtssatz

Die Jagdschutzorgane sind funktionell Verwaltungsorgane zur Vollziehung des Tir JagdG 2004. Ausgehend von ihrem Wirkungsbereich sind sie als "Organe der öffentlichen Aufsicht" zu qualifizieren, denen schon nach dem VStG bestimmte Zuständigkeiten (etwa zur Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach § 39 leg cit) - zukommen.Die Jagdschutzorgane sind funktionell Verwaltungsorgane zur Vollziehung des Tir JagdG 2004. Ausgehend von ihrem Wirkungsbereich sind sie als "Organe der öffentlichen Aufsicht" zu qualifizieren, denen schon nach dem VStG bestimmte Zuständigkeiten (etwa zur Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach Paragraph 39, leg cit) - zukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030091.X13

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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