RS Vwgh 2012/11/27 2011/10/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2012
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Index

L08010 Vereinbarungen nach Art 15a
L08014 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Oberösterreich
L08017 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Tirol
L08018 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Vorarlberg
L92050 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe
L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §39;
AVG §56;
SHG OÖ 1998 §12;
SHG OÖ 1998 §17 Abs5;
SHG OÖ 1998 §62;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 §2 Abs2 idF 2009/129;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/10/0083 E 25. April 2013

Rechtssatz

Fragen der Kostentragung hat der VwGH hinsichtlich der anteiligen Tragung der Kosten für die Leistung "Sondernotstandshilfe" nach dem damaligen § 39 AlVG 1977 durch die Wohnsitzgemeinde nach jenen Bestimmungen beurteilt, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung in Geltung standen (vgl. E 11. Februar 1997, 97/08/0014; E 11. Februar 1997, 96/08/0288; 23. Februar 2005, 2002/08/0123). Dem folgend liegt auch bei Kostenersatz in einer Sozialhilfeangelegenheit ein Fall vor, in dem im Sinne des oben Gesagten zu beurteilen ist, was in einem konkreten Zeitraum rechtens war, womit davon auszugehen ist, dass die Verpflichtung der Tragung der Kosten für Sozialhilfeleistungen nach den Rechtsvorschriften zu beurteilen ist, die in jenem Zeitraum in Geltung standen, für den die Leistungen gewährt wurden. Zu einem anderen Ergebnis käme man nur dann, wenn man von der Rückwirkung der späteren Rechtslage ausginge. Eine Rückwirkung des § 2 Abs. 2 der Kostenersatz-Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 129/2009 ist allerdings weder ausdrücklich (vgl. E 10. November 2011, 2010/07/0001) angeordnet noch ist sonst aus dem Gesamtzusammenhang zwingend auf das Bestehen einer Rückwirkung zu schließen. Der bloße Hinweis darauf, dass nach dem Willen des oberösterreichischen Verordnungsgebers die Verordnung mit ihrem Inkrafttreten "für alle Rechtsfälle anzuwenden" sei, negiert die Unterscheidung zwischen Bedingungs- und Rechtsfolgenbereich einer Norm und greift nach dem zur anzuwendenden Rechtslage bei zeitraumbezogenen Ansprüchen und zur Rückwirkung Gesagten zu kurz.Fragen der Kostentragung hat der VwGH hinsichtlich der anteiligen Tragung der Kosten für die Leistung "Sondernotstandshilfe" nach dem damaligen Paragraph 39, AlVG 1977 durch die Wohnsitzgemeinde nach jenen Bestimmungen beurteilt, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung in Geltung standen vergleiche E 11. Februar 1997, 97/08/0014; E 11. Februar 1997, 96/08/0288; 23. Februar 2005, 2002/08/0123). Dem folgend liegt auch bei Kostenersatz in einer Sozialhilfeangelegenheit ein Fall vor, in dem im Sinne des oben Gesagten zu beurteilen ist, was in einem konkreten Zeitraum rechtens war, womit davon auszugehen ist, dass die Verpflichtung der Tragung der Kosten für Sozialhilfeleistungen nach den Rechtsvorschriften zu beurteilen ist, die in jenem Zeitraum in Geltung standen, für den die Leistungen gewährt wurden. Zu einem anderen Ergebnis käme man nur dann, wenn man von der Rückwirkung der späteren Rechtslage ausginge. Eine Rückwirkung des Paragraph 2, Absatz 2, der Kostenersatz-Verordnung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2009, ist allerdings weder ausdrücklich vergleiche E 10. November 2011, 2010/07/0001) angeordnet noch ist sonst aus dem Gesamtzusammenhang zwingend auf das Bestehen einer Rückwirkung zu schließen. Der bloße Hinweis darauf, dass nach dem Willen des oberösterreichischen Verordnungsgebers die Verordnung mit ihrem Inkrafttreten "für alle Rechtsfälle anzuwenden" sei, negiert die Unterscheidung zwischen Bedingungs- und Rechtsfolgenbereich einer Norm und greift nach dem zur anzuwendenden Rechtslage bei zeitraumbezogenen Ansprüchen und zur Rückwirkung Gesagten zu kurz.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011100115.X02

Im RIS seit

18.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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