Index
L08010 Vereinbarungen nach Art 15aNorm
B-VG Art138a Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/10/0083 E 25. April 2013Rechtssatz
Eine Verletzung von Rechten eines Sozialhilfeträgers kommt grundsätzlich nur insoweit in Betracht, als diesem aus den einschlägigen Regelungen der jeweiligen Landesrechtsordnung (jenes Landes, von dem der Ersatz begehrt wird) Rechte zukommen. Eine Verletzung von Vorschriften der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG durch ein Land (etwa durch eine mangelhafte Umsetzung der Vereinbarung in der Landesrechtsordnung) wäre nur mittels eines Antrages des beteiligten Landes an den VfGH gemäß Art. 138a Abs. 2 B-VG geltend zu machen (vgl. E 13. November 2007, 2005/10/0162).Eine Verletzung von Rechten eines Sozialhilfeträgers kommt grundsätzlich nur insoweit in Betracht, als diesem aus den einschlägigen Regelungen der jeweiligen Landesrechtsordnung (jenes Landes, von dem der Ersatz begehrt wird) Rechte zukommen. Eine Verletzung von Vorschriften der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG durch ein Land (etwa durch eine mangelhafte Umsetzung der Vereinbarung in der Landesrechtsordnung) wäre nur mittels eines Antrages des beteiligten Landes an den VfGH gemäß Artikel 138 a, Absatz 2, B-VG geltend zu machen vergleiche E 13. November 2007, 2005/10/0162).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100115.X01Im RIS seit
18.12.2012Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013