RS Vwgh 2012/11/27 2011/03/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/03/0077 E 21. Dezember 2012

Rechtssatz

Anders als das FTEG 2002, das im Wesentlichen Regelungen über das In-Verkehr-Bringen von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen trifft und die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes über die Inbetriebnahme und den Betrieb unberührt lässt (§ 11 Abs 2 FTEG 2002), knüpfen die Regelungen des TKG 2003 über das Bewilligungsverfahren hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs von Funkanlagen maßgeblich an den (beabsichtigten) Standort der konkreten Funkanlage an. Dieser Standort bestimmt die örtliche Zuständigkeit für das Bewilligungsverfahren nach § 81 Abs 1 iVm § 74 TKG 2003.Anders als das FTEG 2002, das im Wesentlichen Regelungen über das In-Verkehr-Bringen von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen trifft und die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes über die Inbetriebnahme und den Betrieb unberührt lässt (Paragraph 11, Absatz 2, FTEG 2002), knüpfen die Regelungen des TKG 2003 über das Bewilligungsverfahren hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs von Funkanlagen maßgeblich an den (beabsichtigten) Standort der konkreten Funkanlage an. Dieser Standort bestimmt die örtliche Zuständigkeit für das Bewilligungsverfahren nach Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, TKG 2003.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011030226.X05

Im RIS seit

27.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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